Änderung § 16 2. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 15 2. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 16 2. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Text alte Fassung)

§ 15 Allgemeine Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 16 Allgemeine Anforderungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Anlagen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Übertritt von Halogenkohlenwasserstoffen

1. in einen dem Aufenthalt von Menschen dienenden betriebsfremden Raum oder

2. in einen angrenzenden Betrieb, in dem Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht, verzehrt oder gelagert werden,

nach dem Stand der Technik begrenzt ist.

(2) Wird in einem der in Absatz 1 aufgeführten Bereiche eine Raumluftkonzentration an Tetrachlorethen von mehr als 0,1 Milligramm je Kubikmeter, ermittelt als Mittelwert über einen Zeitraum von sieben Tagen, festgestellt, die auf den Betrieb einer benachbarten Anlage zurückzuführen ist, hat der Betreiber dieser Anlage innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß eine Raumluftkonzentration von 0,1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten wird.






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