Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 4 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen


§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind

1.
für Kapitäne:

a)
BG:

Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:

Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BK:

Kapitän BK mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;

c)
BKü:

Kapitän BKü mit folgender Befugnis:

Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;

2.
für Schiffsoffiziere:

a)
BGW:

Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;

b)
BKW:

Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.

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Zitierungen von § 4 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die 1. die ... zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c, 6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 ... § 4 Nummer 1 Buchstabe c, 6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb ... für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und 7. ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die ... Dauer und b) für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer nachweist. (4) Die Dauer der ...
§ 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011)
... für 1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30, 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ... eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde ...
§ 21 SchOffzAusbV Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 25.05.2011)
... vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...
Anlage 2 SchOffzAusbV (zu § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
... Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 4 Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
... 5 die Wörter „ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c," angefügt. 2. In § 9 werden die Wörter ... für 1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30, 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ... eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde ... vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach § 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter ...


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