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§ 10 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst



(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent von mindestens zwölf Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden können und

2.
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b ein zugelassenes Berichtsheft, in dem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3.
den Abschluß einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier oder von 24 Monaten als nautischer Wachoffizier nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber nachzuweisen

1.
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin oder

b)
eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decks- und Brückendienst und

2.
den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 1 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Offizier nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 10 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... 9), 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10 , 14 bis 16), 4. die fachliche Eignung (§ 18), 5. den erfolgreichen ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
...  (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß der in den §§ 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen Ausbildung und Seefahrtzeit sowie die Ausbildung an einer nach ... nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte von der a) in den §§ 10 , 15 und 16 vorgesehenen Dauer und b) für den Erwerb der Befähigungszeugnisse ...
§ 27 SchOffzAusbV Abweichungen vom Ausbildungsgang (vom 08.11.2006)
... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10 , 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und ...
Anlage 1 SchOffzAusbV (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2