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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben 
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§ 18a - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute
§ 18a wird in  1 Vorschrift zitiert
Alle Seeleute, die erstmalig eine Beschäftigung an Bord eines Schiffes aufnehmen, müssen die Teilnahme an einer zugelassenen Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach Maßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes nachweisen.
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Zitierungen von § 18a SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SchOffzAusbV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 18c SchOffzAusbV Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen (vom 25.05.2011) 
... auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach §  18a  vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6194/a86103.htm   
