Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach §
9f des
Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der
Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der
Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach §
9f Abs. 4 und 5 des
Seeaufgabengesetzes.
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Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV ... im Verkehrsblatt bekannt gemacht." 9. Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst: „§ 21 Befähigungszeugnisse anderer ... sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. § 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit ...