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§ 23 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Befähigungszeugnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist.

(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,

1.
wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat,

2.
wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder

3.
in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.

(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden.

(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt V. v. 27. Oktober 2006 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 1. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 23 SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung des ... werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Erteilung oder Wiedererteilung ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... 5 des Seeaufgabengesetzes." 10. § 21c wird aufgehoben. 11. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen ... 21c wird aufgehoben. 11. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen (1) Ein Befähigungszeugnis ist ...


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