(2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig erwiesen hat. Eine Unzuverlässigkeit liegt vor,
- 1.
- wenn der Inhaber mehrfach gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf Alkoholgenuss verstoßen hat,
- 2.
- wenn der Inhaber unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder
- 3.
- in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2.
(3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dabei können Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festgesetzt werden.
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(5) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie trägt die personenbezogenen Daten einschließlich der Fristen und Bedingungen gemäß Absatz 3 über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403