(1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und
- 2.
- Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind.
(2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§
3 und
5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.
(3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht:
- 1.
- Nautischer Schiffsdienst
- a)
- A 6, AG, AM und A 4 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3;
- b)
- AGW, AMW, A 5 (DDR) und A 3 (DDR)
- aa)
- mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
- bb)
- mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;
- c)
- A 4, AK und A 2 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt";
- d)
- AKW und A 1 (DDR)
- aa)
- mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt",
- bb)
- mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa;
- 2.
- Technischer Schiffsdienst
- a)
- C 6, CI, CT und C 4 (DDR)
in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3;
- b)
- CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)
- aa)
- mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- bb)
- mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter "Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter "Einschränkungen" eingetragen.
(5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach §
3 Abs. 2 oder nach §
5 Abs. 2 umgetauscht werden.
(6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt.
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182