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Änderung § 16 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 16 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 16 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb von Befähigungszeugnissen sowohl für den nautischen als auch für den technischen Schiffsdienst


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen und zum technischen Wachoffizier hat der Bewerber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen nachzuweisen

1. a) den Besitz des Zeugnisses über die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder

b) eine zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als Offiziersassistent im Gesamtschiffsbetrieb von mindestens 24 Monaten, die auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte durchgeführt werden können, oder

c) eine Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und

2. zugelassene Berichtshefte, in denen der Kapitän, der Leiter der Maschinenanlage oder befähigte Offiziere bestätigen, daß mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes erfüllt wurden, und

3. den Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-VI/4, A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte.

(2) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Ersten Offizier und zum Zweiten technischen Offizier hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Wachoffizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen.

(3) Für den gleichzeitigen Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän und zum Leiter der Maschinenanlage hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von 24 Monaten als Offizier im Gesamtschiffsbetrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise vorzulegen.