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Änderung § 27 SchOffzAusbV vom 08.11.2006

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§ 27 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 27 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 523 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einzelfall Abweichungen von den §§ 10, 14 bis 16 zulassen, wenn der Bewerber nachweist, daß er durch eine andere Ausbildung und Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die diesen Bestimmungen entsprechen. Er kann die Zulassung der in Satz 1 genannten Abweichungen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen anerkennen, die bei der Bundeswehr erworben wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle kann Befähigungen der Wasserschutzpolizei für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.