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Änderung § 21a SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21a SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 21a SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a Gleichgestellte Befähigungszeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten


vorherige Änderung

(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne der §§ 3, 4, 5 und 30 ist auch gegeben, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, oder 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für diejenigen Tätigkeiten des nautischen und technischen Schiffsdienstes erforderlich ist, deren Ausübung auf einem Schiff unter der Bundesflagge beabsichtigt ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.

(2) Handelt es sich um Tätigkeiten auf
der Führungsebene, muß vor Aufnahme des Schiffsdienstes zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinien 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, und 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachgewiesen werden.

(3) § 24 Satz 2 wird auf
die genannten Personen mit Ausnahme der Bewerber um Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c angewendet.



Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)