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Änderung § 21c SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 21c SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 21c SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21c Gültigkeitsbescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 21c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord stellt auf Antrag

1. für die in § 21a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und

2. für die in § 21b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen

aus.

(2) Dabei hält sie das Verfahren im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, und des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. Die nach Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen haben keine längere Gültigkeitsdauer als die entsprechenden Bescheinigungen des Herkunftslandes.