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Änderung § 24 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 24 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 24 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

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§ 24 Sonderfälle


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


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Die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, aber die Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (§ 7) erfüllen, kann zugelassen werden. In diesem Fall berechtigt ein Befähigungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihm bestimmte Stelle.



 

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