1Unternehmer, auf deren Umsätze
§ 24 des Gesetzes anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach
§ 22 des Gesetzes befreit.
2Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.
3Die Aufzeichnungspflichten nach
§ 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 des Gesetzes bleiben unberührt.