Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17b UStDV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17b UStDV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. StRVÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der UStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17b UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 17b UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen


(Text alte Fassung)

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muss der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen. Der Nachweis soll durch Belege nach § 17a geführt werden, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. 3 Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige