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Änderung § 60 UStDV vom 30.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 60 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Vergütungszeitraum


(Text alte Fassung)

1 Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. 2 Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. 3 In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.

(Text neue Fassung)

1 Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. 2 Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. 3 Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten nach Satz 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen. 4 In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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