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Änderung § 72 UStDV vom 18.12.2019

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§ 72 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 72 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen


(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

2. den Tag der Leistung;

3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(Text alte Fassung)

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.

(Text neue Fassung)