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§ 3 - Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)

neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich



Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 3 BerlinFG 1990

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BerlinFG 1990 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerlinFG 1990 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni ...