§ 31 BerlinFG 1990 Anwendungsbereich ... jeweils mindestens zur Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ... Soweit am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete ...