Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
- 1.
- Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betreiben,
- 2.
- die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), betreiben oder
- 3.
- die Beförderung von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen betreiben,
gelten die Vorschriften des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in §
2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 JAbschlVUV (vom 23.07.2015) ... Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz 1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. ... 5 und 6. (2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden ...