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§ 3 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1968 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 3



Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 JAbschlVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Das Wahlrecht, auf den ... 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß ...