Änderung § 2 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 23.07.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 11 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz

1. dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:

'davon:

a) Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten

b) Bahnkörper und Bauten des Schienenweges';

2. an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:

'2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;

3. Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;

4. Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;'.

(Text alte Fassung)

Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6. Der Bilanzausweis nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der dort vorgeschriebene Vermerk und die dort vorgeschriebenen Posten im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

(Text neue Fassung)

Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.






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