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§ 39a - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)



(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt.

(2) 1Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;

2.
der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B 10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie

3.
dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes zugeteilt sein.

2Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.

(3) 1Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der fünf vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag, gelten die §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;

2.
der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in der Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie

3.
die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.

2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifikation der jeweiligen geschützten geografischen Angabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert werden soll.





 

Frühere Fassungen von § 39a Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 03.05.2021 BGBl. I S. 866
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 30.07.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 30.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... werden aufgehoben. c) Nach der § 39 betreffenden Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit ... Zeile wird folgende § 39a betreffende Zeile eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz". 2. Die §§ 3 bis 5 werden ...

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Federweißer, Landwein" ersetzt. 5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den ... 5. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... den Namen einer kleineren geografischen Einheit ergänzt werden." 11. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden." 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu ... nicht verwendet werden." 12. § 39a wird wie folgt gefasst: „ § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... b.A. oder Qualitätsperlweines b.A." ersetzt. 21. § 39a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der ...