§ 5 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass

1.
die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, erfüllt sind,

2.
die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und

3.
eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 5 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuellvor 26.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: „§ 3 Formular für ... § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien § 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen". b) Die die §§ 6, 7 ... 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz". 2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 3 Formular für ... des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln. § 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)  ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Alkohol von 6,7 Volumenprozent (55°Oe) erreicht wird." 6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Qualitätsweines b.A." ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 ...


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