(1) Für die Umrechnung der Mengen nach §
9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
2 Nr. 8 und nach §
9a Absatz 1 Satz 2 des
Weingesetzes entsprechen
- 1.
- 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
- 2.
- 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
- 3.
- 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,
- 2.
- vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.
(3)
1Die Landesregierungen können ferner, abweichend von §
9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §
2 Nr. 8 des
Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.
2Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des §
2 Nr. 7 des
Weingesetzes gelten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862