(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.
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interne Verweise§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022) ... entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, 9. entgegen § 18 Abs. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... „§ 14 Hygienische Anforderungen". c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: „§ 16a ... II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz in der Überschrift wird wie ... (EG) Nr. 606/2009 nur mit Traubenmost gesüßt werden." 14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Restzuckergehalt bei ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
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