(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht gebraucht werden.
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Sekt b.A. darf das Wort "Cabinet" nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, nach dem
Weingesetz oder einer auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist.
(4)
1Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
2Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alkoholfrei" um die Angabe „(< 0,5 % vol)" zu ergänzen.
(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholreduziert" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort ... 17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht, 18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet, 19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873