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Änderung § 13a Weinverordnung vom 15.02.2008

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 13a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Aromenverordnung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht verwendet werden.

(2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gelten

1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1,

2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen werden, sowie

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5

der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt.