Änderung § 16a Weinverordnung vom 08.05.2021

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§ 16a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 16a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 16a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der Bezeichnung Landwein in Verkehr gebrachten Wein nicht den für die Angabe 'halbtrocken' höchstzulässigen Wert übersteigen. Satz 1 gilt nicht für einen unter der Bezeichnung 'Landwein Neckar', 'Landwein Rhein-Neckar', 'Landwein Oberrhein' oder 'Landwein Rhein' in Verkehr gebrachten Landwein.



 
(heute geltende Fassung) 



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