Änderung § 46 Weinverordnung vom 08.05.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Es ist verboten,

(Text neue Fassung)

1 Es ist verboten,

1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen an die Kennzeichnung

a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen,

2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitgestellt werden.

vorherige Änderung

 


2 Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig bereitgestellt werden.

(heute geltende Fassung) 



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