Änderung § 34a Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 34a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 34a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a Crémant (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch i.V.m. § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Für Qualitätsschaumwein b. A. darf die Bezeichnung 'Crémant' nur nach Maßgabe des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwendet werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Qualitätsschaumwein b. A., der aus in ihrem Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Crémant' festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung 'Crémant'

1.
nur verwendet werden darf, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. aus Weintrauben bestimmter Rebsorten hergestellt worden ist, oder

2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden darf.



(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe 'Crémant' nur gebraucht werden, wenn

1. die Voraussetzungen
nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,

2. der Name
des bestimmten Anbaugebietes angegeben ist und

3. die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnung 'Crémant' festlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung 'Winzersekt'
nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein,
der aus Trauben hergestellt ist, die

a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt,
oder

b) sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,

2. Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,

3. Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie

4. Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.





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