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Änderung § 39 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Geografische Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 39 Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der Name

1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit einer sonstigen geografischen Bezeichnung identisch oder verwechselbar ist, die Angabe 'Bereich' in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzustellen,

2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen.

Die Angabe 'Bereich' darf durch
die Angabe 'district' ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachgestellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettierung in englischer Sprache gemacht werden.

(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, so bestimmt
die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Artikels 31 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, welcher Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer anzugeben ist.

(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für Weine aus bestimmten Ortsteilen
nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf.

(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein Hinweis auf
die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet werden.



(1) 1 Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name

1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung 'Region' unmittelbar voranzustellen,

2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,

a) muss der Traubenmost oder
die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und

b) darf das Erzeugnis nicht vor
dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,

3. einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,

a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar
in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,

b) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang
der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,

c) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse
nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,

d) muss
der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.

2 In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als
die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.

(2) (aufgehoben)