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Änderung § 47 Weinverordnung vom 20.10.2021

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§ 47 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2021 geltenden Fassung
§ 47 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)


(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden,

2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und

3. als 'alkoholfreier Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden,

2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und

3. als 'alkoholreduzierter Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

(Text neue Fassung)

(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und

2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

vorherige Änderung

(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie



(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und

2. als 'Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein' auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.

(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.