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Änderung § 12 Weinverordnung vom 29.10.2022

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in Anlage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.



 

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