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Änderung § 6 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verfahren (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein ein Sachverständigenausschuss angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses zu regeln.

(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen.

(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Zweck des Weinbauversuches zu befristen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)