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Änderung § 33 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als 'Liebfrauenmilch' oder 'Liebfraumilch' nur bezeichnet werden, wenn

1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser Rebsorten bestimmt ist und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(Text neue Fassung)

2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.

vorherige Änderung

(4) Bei weißem Tafelwein darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen des Untergebietes Rhein des Weinbaugebietes Rhein-Mosel trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.

(5) Bei weißem Qualitätswein b. A.
darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz trägt, aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.



(4) Bei Landwein mit der Bezeichnung 'Landwein Rhein' darf die Bezeichnung 'Hock' nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe 'lieblich' zulässigen Spanne liegt.