Änderung § 34c Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 34c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 34c n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer', 'Federroter', 'Süßer', 'Neuer Süßer', 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer' oder 'Rauscher' verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt werden.

(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung 'Federweißer' oder 'Sauser' verwendet werden, sofern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für
inländischen teilweise gegorenen Traubenmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Traubenmost,
der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt ist, darf zur Angabe der Herkunft nur

1. die
Bezeichnung 'deutsch' in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 oder

2. eine Angabe nach
Absatz 5 verwendet werden.

(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost mit
der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch einen traditionellen spezifischen Begriff im Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit einem traditionellen spezifischen Begriff verwendet werden.



(1) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt werden.

(2) Für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost darf als geografische Angabe vorbehaltlich des Satzes 2 eine Bezeichnung eines für Landwein festgelegten Gebietes verwendet werden mit der Maßgabe, dass das Wort 'Landwein' durch den Begriff 'Federweißer' ersetzt wird. Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den bestimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen darf abweichend von Satz 1 stattdessen das aus dem Namen des bestimmten Anbaugebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbindung mit dem Begriff 'Federweißer' verwendet werden. Ein mit einer geografischen Angabe bezeichneter teilweise gegorener Traubenmost muss den für die Herstellung von Landwein des betreffenden Gebietes festgelegten Bedingungen entsprechen.

(3) Bei einem teilweise gegorenen
Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Begriff 'Federweißer' nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet wird.

(4) Bei einem
inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang XIb Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einer der folgenden Begriffe 'Süßer', 'Neuer Süßer' 'Bremser', 'Bitzler', 'Suser', 'Sauser', 'Neuer ' oder 'Rauscher' angegeben werden. Bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellten teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf ergänzend der Begriff 'Sauser' verwendet werden. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben darf das Wort 'Roter' vorangestellt oder der Begriff 'Federroter' verwendet werden. Bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist, darf die Bezeichnung 'Federrotling' verwendet werden.




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