Änderung § 38 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei inländischem Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen als Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe Weinbau, Weingut, Winzer, Weingärtner oder ein ähnlicher, nach der Verkehrsauffassung üblicher Begriff für einen Betrieb nach Artikel 15 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verwendet werden.

(2) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b. A. dürfen bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Begriffe 'Schloss', 'Domäne', 'Burg', 'Stift' oder 'Kloster' verwendet werden.

(3) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b. A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die Angaben 'Erzeugerabfüllung', 'Gutsabfüllung', 'Schlossabfüllung' oder 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.



(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.

(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe 'Schloss', 'Domäne', 'Burg', 'Stift' oder 'Kloster' nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben 'Erzeugerabfüllung', 'Gutsabfüllung', 'Schlossabfüllung' oder 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Der Begriff 'Erzeugerabfüllung' darf nur

1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,

2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und

3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,

verwendet werden.

(5) Der Begriff 'Gutsabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn

1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,

2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und

3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(6) Der Begriff 'Schlossabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn

1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und

2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.

(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

vorherige Änderung

(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.



(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.

(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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