Änderung § 44 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 44 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 44 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) § 40 Abs. 1 sowie Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsweines b. A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines b. A.
oder Sektes b. A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(3) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Anhang VIII Buchstabe E Nr. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können
nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(4) § 40 Abs. 3,
Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätsperlweines b. A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(5) § 40 Abs. 3,
Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qualitätslikörweines b. A. aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.



(1) Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

(2)
Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen bei Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur dann gleichzeitig angewendet werden, wenn mindestens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses aus der kleineren geografischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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