Änderung § 7a Weinverordnung vom 12.01.2016

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten regeln.



 



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