Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 Weinverordnung vom 20.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 WeinVuaÄndV am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) 1 Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. zugeteilt, wenn

1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und

2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

2 Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. handelt, bei Verschnitten im gärfähig befüllten Behältnis der für den namengebenden Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalte der Verschnittanteile ergibt.

(3) Eine Prüfungsnummer für einen Prädikatswein darf einem Wein nicht zugeteilt werden, sofern er unter Anwendung eines der folgenden Verfahren nach Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hergestellt worden ist:

1. Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung oder den Weinausbau oder

(Text alte Fassung)

2. teilweise Entalkoholisierung.

(Text neue Fassung)

2. Korrektur des Alkoholgehalts von Wein.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse vorschreiben, dass eine Prüfungsnummer einem Qualitätswein nur zugeteilt werden darf, wenn sein Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte natürliche Alkoholgehalt nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, einen bestimmten Wert nicht übersteigt.