Änderung § 32a Weinverordnung vom 13.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32a Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 WeinRuAromVÄndV am 13. Oktober 2007 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 32a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,

(Text neue Fassung)

Die Bezeichnung 'Classic' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden,

2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,

3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,

4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens

vorherige Änderung

a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer geerntet worden sind,



a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,

b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,

beträgt,

5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,

6. der Jahrgang angegeben wird,

7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und

8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed