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Zitierungen von § 40 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung". h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer ... h) Die § 40 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten". i) Die § 46a betreffende Zeile ... 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002," gestrichen. 34. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu ... gestrichen. 34. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) Bei ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Erntejahr" durch die Wörter „den Erntejahrgang" ersetzt. 18. In § 40 werden die Wörter „Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend." 22. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu ... entsprechend." 22. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) Bei ...
 
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