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Änderung § 16a HebAPrV vom 01.04.2012

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§ 16a HebAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 16a HebAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Frist


vorherige Änderung

 


Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Hebammengesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach § 2 Absatz 2 und 2a des Hebammengesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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