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§ 1
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§ 1 - Kakaoverordnung (KakaoV
k.a.Abk.
)
V. v. 15.12.2003
BGBl. I S. 2738
; zuletzt geändert durch
Artikel 9
V. v. 05.07.2017
BGBl. I S. 2272
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 2125-40-90
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Eingangsformel
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→
§ 2
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die in Anlage
1
aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
Eingangsformel
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→
§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Kakaoverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KakaoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KakaoV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 KakaoV (zu den §§ 1, 2, 3) Begriffsbestimmungen
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