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§ 4 - Kakaoverordnung (KakaoV k.a.Abk.)

§ 4 Verkehrsverbote



Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,

2.
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,

3.
Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,

4.
Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.



 

Zitierungen von § 4 Kakaoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KakaoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KakaoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KakaoV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4 ein Erzeugnis gewerbsmäßig in den Verkehr ...