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Änderung § 2 Kakaoverordnung vom 11.10.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.09.2008 BGBl. I S. 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden

1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette,

2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließlich tierischer Fette und Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen ausschließlich aus Milch gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.



2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.

(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden.

vorherige Änderung

(3) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 dürfen Aromen verwendet werden. Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.



(3) 1 Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 bestimmt sich nach den Vorschriften der Aromenverordnung. 2 Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.

(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

(5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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