Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2010 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DeutscheTelekomAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 17.12.2003 BGBl. I S. 2919; aufgehoben durch III. A. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1044
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 900-10-4-27 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
II. Übertragung des Ernennungsrechts
III. Schlussvorschriften

I. Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Niederlassungen, dem Informations- und Prozesscenter (IPC), dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Niederlassungen, des Informations- und Prozesscenters (IPC), des Betriebes Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamten wahrgenommen.

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II. Übertragung des Ernennungsrechts



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, dem Vorstand bezüglich der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Die Ausübung dieser Befugnis bleibt im Einzelfall dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.

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III. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.



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