Gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Niederlassungen, dem Informations- und Prozesscenter (IPC), dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Niederlassungen, des Informations- und Prozesscenters (IPC), des Betriebes Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamten wahrgenommen.
Auf Grund des §
3 Abs. 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, dem Vorstand bezüglich der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Die Ausübung dieser Befugnis bleibt im Einzelfall dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.