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Änderung § 3 G Artikel 29 Abs. 7 vom 27.06.2020

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§ 3 G Artikel 29 Abs. 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 G Artikel 29 Abs. 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsänderung nach § 1 im Bundestag beraten, so muß den beteiligten Ländern spätestens vor der zweiten Lesung Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Die beteiligten Länder hören vorher die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände; sie teilen das Ergebnis der Anhörung in ihrer Äußerung nach Satz 1 mit.

(Text alte Fassung)

(2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister des Innern auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.