Der auf Artikel
2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des
Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Aktiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwendung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.