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§ 41 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept



1Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. 2Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 41 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 1 Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3528

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 AtG Schutzziele (vom 01.09.2021)
... der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind die Verhinderung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehntes AtG-ÄnderungsG
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528
Artikel 1 17. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Abschnitt 5 eingefügt: „Fünfter Abschnitt Sicherung § 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept Das integrierte Sicherungs- und ... abgestimmt. § 42 Schutzziele Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind die Verhinderung ...